Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/20?asof=2021-09-01#abs-1 (1) Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Der Antrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten:
§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/20?asof=2021-09-01#abs-2 (2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind anhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemessenen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 36 Monaten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/20?asof=2021-09-01#abs-3 (3) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/20?asof=2021-09-01#abs-4 (4) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/20?asof=2021-09-01#abs-5 (5) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2025 I Nr. 54
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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